In der Badischen Zeitung erklärt ein Anwalt, ab wann ein, sagen wir „unfreundliches“ Verhalten im Straßenverkehr juristisch gesehen Nötigung ist und strafrechtlich verfolgt werden kann:
„Die in § 240 StGB normierte Nötigung ist dann erfüllt, wenn der Geschädigte mit der Gewalt eines Fahrzeuges und verkehrswidriger Fahrweise mutwillig gezwungen wird, nicht so zu fahren, wie er will und wie es die Verkehrslage zulässt, oder kürzer, wenn der Täter einem anderen Verkehrsteilnehmer ein bestimmtes Verhalten aufzwingt.“
Hier ist besonders dien Intensität entscheidend, erklärt er weiter. Wenn beispielsweise der Hintermann so stark drängelt, damit er überholen kann, hängt die Beurteilung von der Geschwindigkeit, der Dauer und die Stecke, über die gedrängelt wurde, ab. So kann ein kurzfristiges zu nahe Auffahren als „Unfreundlichkeit“ gewertet werden. Aber einer gewissen Strecke und Geschwindigkeit hingegen kann eine Nötigung vorliegen. In der Basischen Zeitung wird das Beispiel von mehreren Kilometer und einer Geschwindigkeit von mehr als 100 Stundenkilometern genannt.
Bei einem beabsichtigen Bremsmanöver ist es allerdings eher eindeutig, dass eine Nötigung vorliegt, genauso wie konsequentes Nutzen der linken Spur.
Da in den meisten Fällen der Nötigung Aussage gegen Aussage steht, ist es jedoch immer eine Frage der Vertrauenswürdigkeit wie die Rechtssprechung aussieht. Daher gilt: Immer nach Zeugen Ausschau halten und Kontaktinformationen austauschen. So kann man als Betroffener oder Genötigter immer noch trumpfen.