Ein Urteil vom 7. November 2014 des Amtsgerichts Köln wurde durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln aufgehoben. Eine Autofahrerin war wegen der Benutzung eines Mobiltelefons während der Autofahrt zu 40€ Bußgeld verurteilt worden.
Vom Amtsgericht wurde festgestellt, das sich das eingeschaltete Handy der Frau in ihrer Handtasche befand und das ihr Sohn versuchte es in der Tasche zu finden, als es klingelte. Da er dies aber nicht schaffte, reichte er seiner Mutter ihre Handtasche und sie suchte während der Fahrt weiter. Als sie es gefunden hatte, ergriff sie es und reichte es ihrem Sohn, wobei sie gleichzeitig einen Abbiegevorgang vollzog. Der Sohn nahm den Anruf dann entgegen. Das Gericht unterstellte der Frau zuvor nicht mehr auf das Display gesehen zu haben und das Amtsgericht sah in dieser Situation die „Benutzung eines Mobiltelefon im Sinne §23a Abs. 1a StVO. Diese lautet: „Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss.“
Das Oberlandesgericht Köln hat nun ausgeführt, dass eine bloße Ortsveränderung des Handys, welche ja keinen Bezug zu seiner Funktionalität aufweist, den Tatbestand nicht erfüllt. So wurde das Urteil wieder aufgehoben.
Weitere Informatinen zum Urteil finden Sie unter: https://www.justiz.nrw.de/JM/Presse/presse_weitere/PresseOLGs/01_12_2014_1/index.php