Ein Oberlandesgericht hat beschlossen, dass eine bloßes Aufheben des Handys für Autofahrer nicht strafbar ist. Die Uhrzeit abzulesen allerdings schon.
In Zweibrücken hat das pfälzische Oberlandesgericht einen Autofahrer für schuldig gesprochen, der während der Fahrt die Uhrzeit auf seinem Handy ablas. Die Richter erklärten, dass durch den Blick auf die Uhrzeit eine bestimmungsgemäße Nutzung des Handys vorliege. Damit sei eine Bußgeldzahlung gerechtfertigt, weil die Nutzung des Handys gegen die Straßenverkehrsordnung verstoße.
Autofahrer widersprach Vorwürfen
Der Beschuldigte wies während des Prozesses die Vorwürfe einer Nutzung seines Handys jedoch zurück. Er habe es lediglich in die Hand genommen und die Uhrzeit auf dem Display gelesen. Die Richter erwiderten daraufhin, dass es noch nicht sträflich sei, das Handy nur in die Hand zu nehmen oder zu verlagern. Das ablesen der Uhrzeit oder von Nachrichten auf dem Display entspreche jedoch einer Nutzung.
Quelle: Spiegel Online