Polizei und Zoll dürfen zukünftig automatisierte Kennzeichenlesesysteme im öffentlichen Verkehrsraum zu Fahndungszwecken nutzen.
Eine Fortentwicklung der Strafprozessordnung, kurz StPO, wurde vergangenen Mittwoch im Bundeskabinett gebilligt. Diese ist der Grundstein für eine einheitliche Rechtsgrundlage, mit deren Hilfe Polizei und Zoll das sogenannte AKLS, also die automatisierte Kennzeichenlesesysteme, im öffentlichen Verkehrsraum zu Fahndungszwecken nutzen dürfen.
Nach welchen Kennzeichen darf gefahndet werden?
Hier müssen zunächst „tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen worden ist“. Dies beinhaltet sowohl gewerbs-, gewohnheits-, serien- und bandenbegangene Verbrechen. Demnach die allgemeine organisierte Kriminalität, Betrugsfälle, Drogenkriminalität sowie das Verbreiten von Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs. Das AKLS darf, laut Gesetzentwurf, „nur vorübergehend und nicht flächendeckend“ automatisch erhoben werden. Sofern keine direkten Treffer vorliegen oder diese nicht bestätigt werden können, müssen die erhobenen Informationen sofort und spurenlos gelöscht werden.
Quelle: heise.de