Nach einem Urteil des Bundesgerichtshof steht fest: Betreiber von Waschstraßen haften grundsätzlich nicht für Fehler ihrer Kunden. Bedingung ist allerdings, dass die Waschstraße technisch in einem tadellosen Zustand ist und die Kunden darauf hingewiesen werden, wie sie sich in der Waschstraße zu verhalten haben.
Das Urteil geht aus der Klage eines Wuppertalers hervor. Der wollte den Betreiber einer Waschstraße juristisch haftbar machen, nachdem sein Auto in dessen Anlage vorne und hinten demoliert worden war.
Doch wie der Bundesgerichtshof urteilte, liegt die Schuld nicht beim Betreiber. Denn der Fahrer des Wagens vor dem Kläger bremste in der Waschstraße. Das Auto rollte vom Band, kollidierte mit dem Wagen des Klägers, der wiederum von hinten erwischt wurde.
„Depp“ ist nicht der Maßstab
Der Anwalt des Waschstraßen-Betreibers machte vor dem Bundesgerichtshof deutlich, dass man nicht auf Selbstverständlichkeiten hinweisen müsse. „Ich muss nicht den Depp als Maßstab nehmen“, so der Jurist.
Dem folgte der Bundesgerichtshof offenbar in seinem Urteil.
Quelle: spiegel.de