Kurzfristige Haltebote kommen immer wieder mal vor. Wenn ein Auto auch drei Tage nach Errichten noch dort steht, kann es allerdings abgeschleppt werden.
Wer sein Auto im kurzfristigen Halteverbot parkt, darf erst nach drei vollen Tagen abgeschleppt werden. Das hat nun das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.
Drei volle Tage
Geklagt hatte eine Frau, deren Fahrzeug schon am dritten, statt am vierten Tag zu ihren Kosten abgeschleppt wurde. Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Nordrhein-Westfalen wäre das auch ausreichend gewesen. Dort hielt man 48 Stunden für eine angemessene Pflicht. Dem haben die Leipziger Richter nun widersprochen. Damit haben sie ihre Rechtssprechung aus dem Jahr 1996 noch einmal bestätigt.
Kurzfristige Halteverbote kommen immer wieder vor, insbesondere für spontan benötigte Baustellen oder auch Umzüge.