Parkt ein Kunde seinen Wagen länger als die auf Schildern gestattete Stunde auf dem Privatparkplatz eines Supermarktes, darf der Inhaber des Supermarktes das Fahrzeug durch eine Drittfirma abschleppen lassen.
Diese kann die Rückgabe des Fahrzeuges beziehungsweise die Bekanntgabe seines Standortes von einer Zahlung in Höhe von 219,50 Euro abhängig machen. Eine entsprechende Entscheidung des Landgerichts Berlin wurde vom Kammergericht Berlin bestätigt. Die Fahrzeuginhaberin und Klägerin blieb im geschilderten Fall damit in beiden Instanzen erfolglos.
Mehrkosten durch Begleittätigkeiten neben Abschleppen zu rechtfertigen
Die Klägerin argumentierte, der verlangte Betrag sei im Vergleich zu den «normalen» Abschleppkosten durch die Polizei deutlich überhöht und eine Zurückbehaltung des Autos ohnehin nicht gerechtfertigt. Bei Bemessung des verlangten Entgeltes – so dagegen Landgericht und Kammergericht – dürfe der Grundstücksbesitzer neben den reinen Abschleppkosten auch Begleittätigkeiten wie die Suche nach dem Fahrer oder die Beweissicherung berücksichtigen.
Quelle: beck-aktuell.beck.de