Um Verkehrsverstöße zu beweisen, darf die Polizei jetzt Videos aufzeichnen. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden und eine Verfassungsbeschwerde verworfen.
Das Bundesverfassungsgericht kam zu dem Schluss, der Beschwerdeführer sei durch die Videoaufzeichnung weder in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden, noch verstießen die Entscheidungen gegen das Willkürverbot.
In dem vorliegenden Fall war ein Autofahrer von einer Brücke herab ertappt worden. Dies sei kein Eingriff in das Grundrecht des Beschwerdeführers auf informationelle Selbstbestimmung, da es nicht um die konkrete Überwachung eines bestimmten Autofahrers, sondern um die allgemeine Verkehrsüberwachung gehe.
Ertappter Autofahrer zieht vor Gericht
Der Autofahrer wurde zunächst von einem Amtsgericht wegen fahrlässiger Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstands zu einer Geldbuße verurteilt. Die Entscheidung stützte sich im Wesentlichen auf das Ergebnis einer durch eine geeichte Anlage vorgenommenen Abstandsmessung sowie die dabei angefertigten Videoaufnahmen, auf denen der Beschwerdeführer zu erkennen war. Das Oberlandesgericht verwarf die Rechtsbeschwerde des Fahrers als unbegründet und dieser legte Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein.
Videoüberwachung nicht verfassungswidrig
Zwar stellten Bildaufnahmen mittels einer Identifizierungskamera einen Eingriff in das Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung dar. Der Zweck derartiger Maßnahmen der Verkehrsüberwachung, nämlich die Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs und damit der Schutz von Rechtsgütern mit erheblichem Gewicht, rechtfertigten jedoch eine Beschränkung der grundrechtlichen Freiheiten.
Quelle: news.de