Zettelnotiz nach Unfallflucht reicht aus
Weil es oft von Zufälligkeiten abhängt, ob solche Mitteilungen den Berechtigten erreichen, reicht das Hinterlassen eines Zettels regelmäßig nicht aus.
Wer auffährt, ist immer schuld
Schuld am Unfall hat derjenige, der vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen Verkehrsregeln verstoßen und so den Unfall verursacht hat. Wer also z. B. sein Fahrzeug absichtlich direkt hinter dem Einscheren abbremst, um den überholten Autofahrer „zu verkehrsgerechtem Verhalten zu zwingen“ (zu „disziplinieren“), haftet in vollem Umfang für den Schaden.
Zettelnotiz nach Unfallflucht reicht aus
Ein Autofahrer beschädigt mit seinem Auto den Außenspiegel eines parkenden Fahrzeugs. Er hinterlässt auf einem Zettel seinen Namen mit Anschrift. Hat er sich trotzdem strafbar gemacht? Wer sich als Unfallbeteiligter vom Unfallort entfernt, wird mit Geldstrafe und Fahrverbot oder Entziehung der Fahrerlaubnis bestraft. Wenn Körper- oder Sachschaden ab 25 Euro entstanden ist, muss man sich gegenüber den Beteiligten ausweisen und die Art der Beteiligung mitteilen. Wie lange auf den Geschädigten oder die Polizei zu warten ist, bemisst sich nach Art und Schwere des Schadens, Verkehrsdichte, Tageszeit, Witterung, ob und wann mit dem Erscheinen feststellungsbereiter Personen zu rechnen ist sowie der Möglichkeit, den Geschädigten aufzufinden. Es werden zirka 20 bis 60 Minuten verlangt. Entfernt sich aber der einzige andere Beteiligte, indem er trotz Kenntnis von dem eigenen Schaden ohne anzuhalten wegfährt, entfallen Feststellungs- und Wartepflicht. Derjenige, der einen Schaden hinterlässt und sich nicht darum kümmert, hat bei der Justiz mit wenig Nachsicht zu rechnen. Es macht nämlich keinen Unterschied, ob man einen Geldbetrag stiehlt oder Jemanden auf seinem Schaden sitzen lässt. Weil es oft von Zufälligkeiten abhängt, ob solche Mitteilungen den Berechtigten erreichen, reicht das Hinterlassen eines Zettels regelmäßig nicht aus.
Wer auffährt, ist immer schuld
Gilt bei weitem nicht in allen Fällen. Wenn sich zwischen zwei Verkehrsteilnehmern ein Unfall ereignet hat, muss das Gericht zunächst einmal rekonstruieren, was eigentlich passiert ist. Schuld am Unfall hat immer derjenige, der vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen Verkehrsregeln verstoßen und so den Unfall verursacht hat. Wer also z. B. sein Fahrzeug absichtlich direkt hinter dem Einscheren abbremst, um den überholten Autofahrer „zu verkehrsgerechtem Verhalten zu zwingen“ (zu „disziplinieren“), haftet in vollem Umfang für den Schaden, der dadurch entsteht, dass der nachfolgende Pkw-Fahrer nicht mehr rechtzeitig bremsen kann und auffährt. Der sonst übliche sogenannte Anscheinsbeweis (es hat den Anschein, also ob) „Wer auffährt, hat Schuld“ ist in solchen Fällen widerlegt (Oberlandesgericht Düsseldorf, 1 U 91/05).
Rechts Überholen ist immer verboten
Nein, rechts zu überholen ist erlaubt, wenn eine Kolonne mit maximal Tempo 60 fährt. Dann dürfen einzelne Fahrzeuge rechts vorsichtig mit maximal 20 km/h höherer Geschwindigkeit vorbei.
Unmittelbar hinter dem Ortseingangsschild darf nicht geblitzt werden
Geschwindigkeitsbeschränkungen gelten genau ab dem entsprechenden Schild und genau bis zu dessen Aufhebung. Aber Richtlinien der Bundesländer regeln auch das Blitzen in der Nähe einer Geschwindigkeitsbeschränkung und bestimmen Mindest-Entfernungen. Diese betragen zwischen 100 Meter in Hessen, Rheinland-Pfalz und Sachen-Anhalt und 200 Meter in Bayern und Thüringen. Wird hiergegen verstoßen, bleibt die ansonsten korrekte Messung grundsätzlich verwertbar, die Rechtsfolgen können aber gemildert werden. Geldbuße und Punkte im Verkehrszentralregister bleiben unverändert. Ein Fahrverbot wird aber in der Regel nicht in Betracht kommen, weil es an den gewöhnlichen Tatumständen, die der Bußgeldkatalog für ein Regelfahrverbot vorsieht, und der groben oder beharrlichen Pflichtwidrigkeit fehlt. Wird die Blitz-Mindest-Entfernung hingegen nach einer stufenweisen Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit (so genannter Geschwindigkeitstrichter) oder bei Unfall- und Gefahrenschwerpunkten (Schule, Kindergarten, Altenheim) unterschritten, wird auch das Fahrverbot wirksam. Durch Akteneinsicht sollte der betroffene Autofahrer anhand des Messprotokolls prüfen, ob die Messung Richtlinienkonform erfolgte.