So hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden. Geklagt hatte ein Autobesitzer gegen seine Kfz-Versicherung. Die hatte sich geweigert, für den Diebstahl seines Fahrzeugs aufzukommen. Die Begründung der Versicherung: der Kläger habe mit der Aufbewahrung seines Kfz-Scheins im Handschuhfach den Diebstahl begünstigt.
Das Gericht hingegen sah das anders. Da der Kfz-Schein von außen nicht sichtbar war, sei nicht erwiesen, dass der Täter sich aufgrund des Kfz-Scheins zum Diebstahl des Fahrzeugs entschlossen habe. Die dauernde Aufbewahrung des Scheins stellt also keine erhebliche Gefahrenerhöhung dar, sindern nur eine unerhebliche Gefahrenerhöhung. Anders wär das allerdings, wenn der Kfz-Schein von außen zu sehen ist. (Aktenzeichen des Urteils: 5 U 153/09)
Quelle: focus, NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht