Aufgrund eines EU-Rahmenabkommens existiert seit geraumer Zeit ein Beschluss, der die Vollstreckung ausländischer Geldsanktionen beinhaltet. In Anlehnung an den Grundsatz zur gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen betrifft dies insbesondere das Verkehrsrecht und gilt somit auch als nationales Recht.
Wie Rechtsanwalt Detlef Burhoff aus Münster jedoch mitteilt, ist der Ratsbeschluss nur teilweise umgesetzt worden. So wurden vom Gesetzgeber beispielsweise nur einige der zur Ablehnung der Vollstreckung von ausländischen Geldsanktionen berechtigenden Gründe nicht einfach nur fakultativ, sondern gleichermaßen auch als obligatorische Zulässigkeitshindernisse ausgestaltet. Ebenfalls konnte für die Vollstreckung ausländischer Geldstrafen keine Ersatzfreiheitsstrafe geltend gemacht werden.
Dieses Verfahren soll zukünftig explizit geändert werden und zwar sowohl für eingehende als auch für ausgehende Ersuchen. Ziel ist es hierbei, unabhängig von der Art und des Umfangs der einzelnen Sanktionen, allen Betroffenen entsprechenden Rechtsschutz zu gewähren. Nachzulesen ist diese neue gesetzliche Regelung in den §§ 86 ff. IRG
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