Falsche Angaben zu Kaufpreis und Tachostand eines Fahrzeugs können bei einem möglichen Diebstahl den Versicherungsschutz kosten. Das berichtet die Zeitschrift Versicherungsrecht (Ausgabe 12/2014) unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Naumburg. Nach Auffassung des Gerichts wird in diesen Fällen die sogenannte Redlichkeitsvermutung des Fahrzeughalters erschüttert, so dass ein vorgetäuschter Diebstahl naheliegt.
Das Gericht wies die Klage eines Autofahrers gegen seine Kfz-Teilkaskoversicherung ab. Der Kläger hatte den Diebstahl seines Autos gemeldet. Bei den Ermittlungen der Versicherung stellte sich heraus, dass der Kläger den Kaufpreis und die Kilometerleistung des Wagens zu hoch angegeben hatte. Da er laut dem Versicherer nicht mehr als 12.000 Kilometer im Jahr fahren durfte, wollte er offenbar mit dem angeblich höheren Tachostand ein paar Kilometer mehr herausschlagen, so das Oberlandesgericht.
Aus diesen falschen Angaben schlossen die Richter auf die Unredlichkeit des Klägers. Denn eine plausible Erklärung zu den falschen Angaben habe er nicht geben können, so dass die Versicherung eine bewusste Täuschung vermuten dürfe.
Quelle: dpa