Gestern haben wir hier über Uber berichtet, einer alternativen „Taxi-App“. Eine ähnlichen Dienst bietet Wundercar an: Solche Services vermitteln private Autobesitzer als „Taxi-Ersatz“. Diesen sogenannten „Privatfahrern“, die für einen App-Anbieter unterwegs sind, kann von ihrer KFZ-Haftpflicht fristlos gekündigt werden. Über einen entsprechenden aktuellen Vorgang berichtet das Branchenmagazin Taxi Times in seiner kommenden Ausgabe am 15. August. Die Vorgehensweise eines Versicherers stellt das Konzept der App-Anbieter wie Uber oder Wundercar in Frage.
Der betroffene Autobesitzer hatte gegenüber seiner Haftpflichtversicherung die Nutzung seines Wagens als „überwiegend privat“ angegeben. Zugleich ließ er sich seitens des App-Anbieters Wundercar Fahrgäste vermitteln. Die Hamburger Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation wollte nun vom Versicherer wissen, wie in solchem Fall die Haftpflichtpolice zu bewerten sei. Die Behörde verwies dabei auf einen aktuellen Vorgang. Es sei für eine 1,7 Kilometer-Distanz ein „Trinkgeld“ von 6 Euro entrichtet worden und es gebe Hinweise auf 74 weitere ähnliche Fahrten, stets durch Wundercar vermittelt.
Die Antwort der Versicherung folgt in Form einer fristlosen Kündigung an den Kunden. Sie begründet ihren Schritt mit der gewerblichen Nutzung des Fahrzeuges: „Da sich aus der geänderten Nutzungsart eine Gefahrenerhöhung ergibt, haben wir von unserem außerordentlichen Kündigungsrecht nach § 24 Versicherungsvertragsgesetz Gebrauch gemacht und den Vertrag […] gekündigt“.
„Mit diesem ersten bekannten Fall einer Kündigung ist die seit Monaten in den USA laufende Diskussion über den Versicherungsschutz bei den für Taxi-ähnliche Sharing-Fahrten eingesetzten Fahrzeugen nun in Europa angekommen“, berichtet Wim Faber, International Editor bei Taxi Times, über seine Beobachtung aus den US-Staaten, in denen bereits um eine rechtliche Beurteilung der Kfz-Haftung bei einem ‚Sharing‘-Unfall gerungen wird.
Quelle: heise.de